Peters Reisedienst - Erholungsreisen 2024

ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN 6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Ände- rung für den Veranstalter geringere Kosten, so sind dem Reisenden die ge- ringeren Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB). 7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn 7.1. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises ein- seitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger), oder erhöhten Steuern und sonstigen Ab- gaben (Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren), oder geänder- ter für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet der Veranstalter den Reisenden durch E-Mail, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht klar und ver- ständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätes- tens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam. 7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Rei- senden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlan- gen, dass der Reisende sie innerhalb der vom Veranstalter bestimmten an- gemessenen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB. 7.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 7.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechsel- kurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reise- veranstalter zu erstatten. Der Veranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abzie- hen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind. 8. Vertragsübertragung - Ersatzreisende 8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E-Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. 8.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. 8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese ange- messen und ihm tatsächlich entstanden sind. 8.4. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. 9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn - Nichtantritt der Reise 9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktre- ten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, SMS) ge- genüber dem Veranstalter erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegen- über dem Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei dem Veranstalter oder Vermittler. 9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung bei Busreisen nach Ziff. 9.3. verlangen. Bei den sonstigen Reisen gilt Ziff. 9.5. 9.3. Unsere Entschädigungspauschalen bei Busreisen bis 56 Tage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .kostenlos ab 55. bis 30.Tag. . . . . . . . . . . . . . . .15 % ab 29. bis 21.Tag. . . . . . . . . . . . . . . .30 % ab 20. bis 14.Tag. . . . . . . . . . . . . . . .40 % ab 13. bis 8.Tag. . . . . . . . . . . . . . . .80 % ab 7 Tagen bis Reisebeginn . . . . .95 % Tagesfahrten bis 14 Tage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .kostenlos ab 13. bis 8.Tag . . . . . . . . . . . . . . . . .50 % ab 7 Tagen bis Reisebeginn . . . . .95 % Für Flugreisen, Flusskreuzfahrten, Kreuzfahrten sowie Reisen mit individu- eller Anreise gelten die gesonderten Reise- und Stornobedingungen des jeweiligen Veranstalters. Maßgeblich ist bei kombinierten Reisen die konkrete Bezeichnung der Rei- se im Prospekt bzw. Katalog. Fahrten mit gebuchten Musical-, Theater-, Opern-, Konzert oder Festivalkar- ten aller Art. Die im Reisepreis enthaltenen und von Ihnen gebuchten Vorstellungs- / Eintrittskarten können nur bis 2 Monate vor Reisebeginn storniert werden. Danach werden die bestellten Karten nicht mehr zurückgenommen. 9.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung we- sentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei. 9.5. Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 9.3. fallen, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseve- ranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Veranstalter hat insoweit auf Verlangen des Reisenden die Höhe der Entschädigung zu begründen. 9.6. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur Rückerstat- tung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittser- klärung, zu erfolgen. 9.7. Abweichend von Ziff. 9.2. kann der Reisever- anstalter vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Be- stimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außerge- wöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich be- einträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i.S. die- ses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden las- sen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden 10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Rei- senden auf Änderungen des Vertrags. Der Veranstalter kann jedoch, soweit für ihn möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berück- sichtigen. 10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbu- chungen, so kann der Veranstalter bei Umbuchungen etc. als Bearbeitungs- entgelt pauschaliert 15 € verlangen, soweit er nicht nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden ein höheres Bearbeitungsent- gelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts der vom Reiseveranstalter erspar- ten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. 11. Reiseabbruch Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstal- ter bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu errei- chen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen. 12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden - Mitwir- kungspflichten 12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reisenden nicht mehr zumut- bar ist. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sach- lich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der

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