Peters Reisedienst - Busreisen 2024/25

147 ✆ (05 61) 87 20 27 Die Kundengelder sind abgesichert und insolvenzversichert. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei demVeranstalter oder Vermittler. 9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den ver- einbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädi- gung bei Busreisen nach Ziff. 9.3. verlangen. Bei den sonstigen Reisen gilt Ziff. 9.5. 9.3. Unsere Entschädigungspauschalen bei Busreisen bis 56 Tage kostenlos ab 55. bis 30.Tag 15 % ab 29. bis 21.Tag 30 % ab 20. bis 14.Tag 40 % ab 13. bis 8.Tag 80 % ab 7 Tagen bis Reisebeginn 95 % Tagesfahrten bis 14 Tage kostenlos ab 13. bis 8.Tag 50 % ab 7 Tagen bis Reisebeginn 95 % Für Flugreisen, Flusskreuzfahrten, Kreuz- fahrten sowie Reisen mit individueller Anreise gelten die gesonderten Reise- und Stornobedingungen des jeweiligen Veran- stalters. Maßgeblich ist bei kombinierten Reisen die konkrete Bezeichnung der Reise im Prospekt bzw. Katalog. Fahrten mit gebuchten Musical-, Thea- ter-, Opern-, Konzert oder Festivalkar- ten aller Art. Die im Reisepreis enthaltenen und von Ih- nen gebuchten Vorstellungs- / Eintrittskar- ten können nur bis 2 Monate vor Reisebeginn storniert werden. Danach werden die bestellten Karten nicht mehr zurückgenommen. 9.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei. 9.5. Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 9.3. fallen, bestimmt sich die Höhe der Entschä- digung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Veranstalter hat insoweitaufVerlangendesReisendendie Höhe der Entschädigung zu begründen. 9.6. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstat- tung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen. 9.7. Abweichend von Ziff. 9.2. kann der Reisever- anstalter vor Reisebeginn keine Entschä- digung verlangen, wenn am Bestim- mungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unver- meidbar und außergewöhnlich i.S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden 10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertrags- schluss kein Anspruch des Reisenden auf Änderungen des Vertrags. Der Veranstalter kann jedoch, soweit für ihn möglich, zuläs- sig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen. 10.2. Verlangt der Reisende nach Vertrags- schluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Veranstalter bei Umbuchungen etc. als Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 € verlangen, soweit er nicht nach ent- sprechender ausdrücklicher Information des Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitigeVerwendung der Reiseleistun- gen erwerben kann. 11. Reiseabbruch Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungs- trägern die Erstattung ersparter Aufwen- dungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder ge- setzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen. 12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden - Mitwirkungs- pflichten 12.1. Der Veranstalter kann den Reisever- trag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veran- stalter und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. DemVeranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendun- gen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche des Veranstalters bleiben insofern unberührt. 12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten. 13. Nichterreichen der Mindestteilneh- merzahl 13.1. DerVeranstalter hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der Reisebestäti- gung über Mindestteilnehmerzahl und Frist zu informieren. 13.2. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmer- zahl angemeldet haben. 13.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht erreicht und will der Veran- stalter zurücktreten, hat der Veranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag be- stimmten Frist zu erklären, jedoch spätes- tens bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von zwei bis höchstens sechs Tagen 7 Tage und bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen 48 Stunden - jeweils vor Reisebeginn. 13.4. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den ver- einbarten Reisepreis. 13.5. Der Veranstalter ist infolge des Rück- tritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten. 14. Rücktritt des Veranstalters bei un- vermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen 14.1. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er auf- grund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags ge- hindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt. 14.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. ver- liert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstat- tung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten. 15. Reisemängel, Rechte und Oblie- genheiten des Reisenden 15.1. Mängelanzeige durch den Reisenden Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen der schuld- haften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. 15.2. Adressat der Mängelanzeige Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reise- leitung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbin- dung möglich ist, direkt beim Veranstalter oder der in der Reisebestätigung angeführ- ten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung). 15.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 15.2. (siehe oben). Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Ab- hilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. Der Veranstalter kann die Abhilfe nur ver- weigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reise- mangels und des Werts der betroffenen Rei- seleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleis- tungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistands- pflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB). 15.4. Minderung Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 15.1. (siehe oben) wird verwiesen. 15.5. Kündigung Wird die Pauschalreise durch den Reise- mangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert der Veranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB. 15.6. Schadensersatz Der Reisende kann unbeschadet der Min- derung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadens- ersatzpflicht hat der Veranstalter den Scha- densersatz unverzüglich zu leisten. 15.7. Anrechnung von Entschädigungen Hat der Reisende aufgrund desselben Ereig- nisses gegen den Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe interna- tionaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat. 16. Haftungsbeschränkung 16.1. Die vertragliche Haftung des Ver- anstalters für Schäden, die nicht Kör- perschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verant- wortlich ist. 16.2. Gelten für eine von einem Leistungs- träger zu erbringende Reiseleistung inter- nationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadenser- satz nur unter bestimmtenVoraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Über- einkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen. 16.3. Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Ent- schädigungen) wird verwiesen. 17. Verjährung - Geltendmachung 17.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber dem Ver- anstalter oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen. 17.2. Die Ansprüche des Reisenden - aus- genommen Körperschäden - nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte. 18. Verbraucherstreitbeilegung und Online- Streitbeilegungsplattform 18.1. Peter‘s Reisedienst nimmt nicht an einem Streitbeilegungs- verfahren vor einer Verbraucher- schlichtungsstelle teil. 18.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbrau- cherrechtlicher Streitigkeiten für Vertrags- abschlüsse über die Internetseite des Veran- stalters oder mittels E-Mail bereit.

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